Ergotherapie hat das Ziel, Menschen mit körperlichen oder psychischen Schädigungen (durch systematische aktive Bewegung des Körpers oder einzelner Glieder oder durch geistige Arbeit) ein möglichst eigenständiges und uneingeschränktes Handeln zu ermöglichen und aktiv am Leben teilhaben zu lassen.
Physiotherapie (Krankengymnastik) zielt auf Wiederherstellung von Bewegungsfähigkeit ab. Ergotherapie behandelt im ganzheitlichen Ansatz schwerpunktmäßig Teilhabe und Selbständigkeit. In vielen Fällen überlappen sich beide Therapieformen. So finden beide Therapieformen oft gleichzeitig Anwendung, wenn dies für die Behandlung eines bestimmten Krankheitsbildes beim Patienten notwendig ist.  
Eine Ergotherapie ist für Menschen jeden Alters, die unter Einschränkungen und Krankheiten leiden, geeignet.
Informieren Sie sich genauer in der Beschreibung der einzelnen Fachgebiete:
  • Kinderheilkunde (Pädiatrie)
  • Neurologie & Geriatrie (Erkrankungen des Nervensystems & Altersheilkunde)
  • Cerebrales Training (Hirnleistungstraining)
  • Orthopädie & Handtherapie
  • Seelische Erkrankungen
  • Psychiatrie
Ergotherapeutische Behandlungen werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse bezahlt.
Ab dem 18. Lebensjahr gilt eine Zuzahlungspflicht. Der Betrag richtet sich nach Behandlungsart und Dauer als gesetzliche Zuzahlung pro Verordnung. Liegt nach Überschreiten des 18. Lebensjahres ein Befreiungsausweis der Krankenkasse vor (unter bestimmten Voraussetzungen, die Ihnen Ihre Krankenkasse erklären kann), muss keine Gebühr bezahlt werden.
Patienten-Information
für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung

Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:

„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“

Nach der mit unserer Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung - wie hier - geschlossen, so gilt diese vorrangig.

Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.

Da unsere Honorare unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden.

Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Die allermeisten Patienten kommen mit einer ärztlichen Verordnung zur Ergotherapie. Dabei verschreibt der Arzt motorisch-funktionelle Ergotherapie oder Hirnleistungstraining (je 30 Minuten), sensomotorisch-perzeptive Ergotherapie (45 Minuten) oder psychisch-funktionelle Ergotherapie (60 Minuten). Gesetzliche Krankenkassen bezahlen dann das Rezept, allerdings müssen die meisten Patienten eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Privat versicherte Patienten müssen die Rechnung an ihre Kasse einreichen. Es besteht auch die Möglichkeit, die gesamte Behandlung privat zu bezahlen.
Die therapeutischen Einheiten dauern zwischen 30 und 60 Minuten,  je nach Art der verordneten Behandlung. Die Frequenz kann zwischen ein- bis dreimal wöchentlich entschieden werden.
Durch genaue Befunderhebung, Therapieplanung und Durchführung, um die therapeutische Zielsetzung zu erreichen. Wir nehmen regelmäßig an Weiterbildungen in allen Therapiebereichen teil, um auf dem neuesten Wissensstand zu sein und Ihnen damit bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.